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Fahreignungsseminar (FES)

Ziel des Seminars soll es sein, die sicherheitsrelevanten Mängel in Ihrem Verkehrs- und Fahrverhalten zu erkennen und abzubauen. Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis vier oder fünf Punkte in Flensburg erhalten, so wird er von der zuständigen Behörde ermahnt. Beim Erreichen von sechs oder sieben Punkten bekommt er dann eine schriftliche Verwarnung. Die Behörde muss auf die Möglichkeit hinweisen, dass freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilgenommen werden kann. Bei maximal fünf Punkten kann durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden. Dieses Seminar kann nur einmal innerhalb von fünf Jahren absolviert werden. Das FES besteht aus zwei 90 minütigen verkehrspädagogischen und zwei 75 minütigen verkehrspsychologischen Teilen. Der verkehrspädagogische Teil wird von der Fahrschule durchgeführt und kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit maximal sechs Teilnehmern absolviert werden. Der verkehrspsychologische Teil wird von einem Verkehrspsychologen durchgeführt. Darin soll das Verhalten des Teilnehmers analysiert werden, welches zu den Verstößen geführt hat.

Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)

Das Aufbauseminar für Fahranfänger, auch Nachschulungskurs genannt, ist eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Maßnahme bei Verstößen innerhalb der Probezeit. Die Probezeit wird im Regelfall für die ersten zwei Jahre nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung festgelegt. Das Aufbauseminar kann in unserer Fahrschule mit einer Gruppe von mindestens sechs, höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt werden. Der Kurs besteht aus fünf Teilen, bestehend aus vier theoretischen Sitzungen und einer Beobachtungsfahrt. Im Rahmen des Aufbauseminars wird das eigene Fahrverhalten besprochen und Wege zur zukünftigen Vermeidung weiterer Verstöße gesucht. Mit Abschluss des Seminars erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung, die bei der entsprechenden Verwaltungsbehörde eingereicht werden muss. Dabei verlängert sich die Probezeit auf zusätzlich weitere zwei Jahre. Wird das Seminar vom Führerscheininhaber nicht wahrgenommen, wird der Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde entzogen.